Genozid

Veröffentlichungsdatum: 5. Oktober 2025
Zusammenfassung

* Dieser Eintrag wurde ursprünglich auf Englisch verfasst.

Genozid ist ein Konzept, das aus verschiedenen Gründen und Perspektiven (juristisch, moralisch, analytisch, aktivistisch) auf unterschiedliche Ereigniszusammenhänge angewendet wird. Im Mittelpunkt steht die intentionale mit Gewalt durchgesetzte Zerstörung einer durch die Gewaltakteure definierten Gruppe. Diese Zerstörung muss nicht in der Vernichtung (massenhaften Ermordung) von Mitgliedern der verfolgten Gruppe münden, sondern besteht wesentlich in der Transformation ihrer Identität. Zwar ist der Begriff relativ neu, die damit verbundenen Praktiken sind es nicht. Dazu gehören Massentötungen, Vertreibungen, Versklavung, Kindesentnahmen, Zerstörung kultureller und religiöser Orte (Kulturvandalismus), das Verbot der Ausübung von Bräuchen und Ritualen und der Nutzung der je eigenen Sprache. Diese Maßnahmen sind wesentlich politisch motiviert, eng verbunden damit zentralisierte Macht zu erlangen bzw. zu erhalten.

Definitorisches

Als Genozide wahrgenommen worden sind zunächst Vorkommnisse extremer, hochgradig asymmetrischer, kollektiver Gewalt, ausgeübt an Nichtkombattantinnen und Nichtkombattanten. Wie auch in den meisten anderen Forschungsfeldern gibt es einen Unterschied zwischen Gegenstand und Begriff. Denn solchermaßen bestimmte Formen der Gewalt lassen sich in Variationen seit Jahrtausenden nachweisen, der Begriff allerdings und damit auch eine Bestimmung dessen, was ein Genozid sei, ist relativ neu. Die Geschichte ist oft erzählt worden, daher soll hier nur das Ergebnis eine Rolle spielen. Es gibt seit 1948 eine UN-Konvention (Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide), die detailliert völkerrechtlich festlegt, was als Genozid zu gelten hat. Diese Bestimmung enthält drei wesentliche Elemente.

Das sind erstens die verbotenen bzw. schädigenden Handlungen, zweitens die betroffenen Gruppen und drittens die Intentionalität der die Handlungen ausführenden Akteure. Die Liste der Handlungen ist insbesondere im letzten Jahrzehnt vor allem in der sozialwissenschaftlichen Literatur stark erweitert worden. Bezüglich der Gruppen ist vor allem die Ergänzung um politische Gegner der Gewaltakteure diskutiert worden. Kaum in Frage gestellt worden ist das schwierig zu belegende, aber im juristischen unf moralischen Kontext zentrale Kriterium der Intentionalität. Woraus folgt, dass ein Genozid in einem massiven Angriff auf mindestens eine Gruppe besteht, die diese hinsichtlich ihres Fortbestandes beabsichtigt und zielgerichtet gefährdet. Der Angriff findet also statt, um die Gruppe zu zerstören. Ausgeschlossen sind damit Fälle der Zerstörung von Gemeinschaften, die ein Nebeneffekt anderer Ziele waren oder sind. Das betrifft etwa Jagden nach zu versklavenden Menschen und einige Formen der Kolonisation.

Wie auch bei anderen Konzepten (etwa Trauma) zu beobachten, weiten sich die Handlungskontexte, die als Genozid etikettiert werden, immer weiter aus (Haslam & McGrath, 2020). Dafür gibt es im Wesentlichen zwei Gründe. Die erste Begründung findet sich in dem Bereich, der etwas unzureichend als politische Motivation bezeichnet wird. Das umfasst die symbolische, aber durchaus auch rechtliche Anerkennung vergangenen Unrechts. Gerade dieser Aspekt zeigt, wie sehr solche als politisch wahrgenommenen Ansprüche zutiefst psychologischer Natur sind. Denn Anerkennung seitens der Gewaltausübenden, aber auch seitens eines Dritten in Gestalt einer Weltgemeinschaft, vertreten durch internationale Organisationen, ist eine fundamentale Voraussetzung für Prozesse der Befriedung, des Ausgleichs und in manchen Fällen gar der Versöhnung (Benjamin, 2017). Aktuelle Beispiele betreffen den Komplex Myanmar/Rohingya (Independent Investigative Mechanism for Myanmar, 2022) und die Maßnahmen des chinesischen Staates in den seit dem 9. Jahrhundert von Uigurinnen und Uiguren bewohnten Gebieten (Newlines Institute for Strategy and Policy & Raoul Wallenberg Centre for Human Rights, 2021). Ein aktuelles Beispiel (2025) sind die Aktivitäten des Alevi Networks die Tötung einer größeren Zahl von Alawiten in Syrien als Genozid zu klassifizieren. Darüber hinaus bemühen sich viele Gruppen darum, dass vergangene Ereignisse von politischen Gremien wie Parlamenten als Völkermord anerkannt werden. Dies gilt beispielsweise für die Dersimis in Deutschland in Bezug auf die Ereignisse von 1937-38, die in der Literatur als Massaker, Aufstandsbekämpfung, Vernichtungskampagnen und Völkermord beschrieben werden (Gudehus & Husenbeth, 2024). Für einige Fälle sind auf nichtstaatliche Initiative hin Tribunale eingerichtet worden, die etwa im Falle von Sri Lanka und eben den Uigurinnen und Uiguren, orientiert an den Vorgaben der UN-Konvention zu dem Ergebnis gekommen sind, dass es sich in beiden Fällen um Genozide gehandelt habe bzw. handelt (Permanent People`s Tribunal, 2010; Uyghur Tribunal Judgement, 2021).

Der zweite Grund betrifft die Diskussion insbesondere in den Sozialwissenschaften. Hier geht es vor allem darum, die Vorstellung, Genozide seien Ereignisse extremer Gewalt gegen viele Angehörige einer genau definierten Gruppe, in Frage zu stellen. So gewinnen Konzepte wie cultural genocide und cold genocide an Bedeutung. Beide sehen tatsächlich weitgehend ab von physischer Gewalt gegen Menschen und betonen stattdessen die Unterdrückung von beispielsweise Sprache, Ritualen, Religionsausübung oder Bekleidung, die sich über längere Zeiträume erstrecken (Anderson, 2015; Bachman, 2019). Deutlich wird, dass nicht die physische Vernichtung im Vordergrund steht, sondern die Beseitigung der Besonderheiten einer Gruppe, mithin die Transformation von Identitäten. Die Gruppe wird über eine Vielzahl von Maßnahmen, u.a. auch durch Zwangsheiraten mit Mitgliedern der Unterdrückergruppe, aufgelöst (Turdush & Fiskesjö, 2021). Die Angriffe richten sich also gegen alles, was Identitäten ausmacht.

Entsprechend könnte eine Minimaldefintion von Genozid lauten: Genozid ist, das mit extremer Gewalt durchgesetzte Verbot zu sein wer man ist und wo man ist. Das trifft vor allem auf all jene Ereignisse extremer kollektiver Gewalt zu, die im Kontext von Homogenisierungsbemühungen im Rahmen von Staatenbildungsprozessen stattfanden und noch stattfinden. Es wird ein Staatsvolk definiert, oft auf Grundlage religiöser Kriterien, die zum Ausschluss der Anderen (Nicht-so-seienden) führt. In vielen Fällen werden diese als Gefahr definiert, der mit Gewalt entgegenzutreten ist. Die Gewaltakteure wollen aber nicht nur die Anderen ausschließen, sondern in vielen Fällen, sich ihrer Ressourcen bemächtigen. Dies gilt etwa im Kontext von Kolonialismus wie im Fall der VR China am Beispiel Tibets und Ostturkistans (Xinjiang) zu beobachten ist. Das grundlegende Ziel ist es, die Anderen verschwinden zu lassen (das gilt auch dort, wo die Anderen von der gewaltausübenden Gruppe erst diskursiv erschaffen werden).

Angesichts dieser und anderer Erweiterungen ist es wenig sinnvoll, darüber zu diskutieren, welcher Fall als Völkermord bezeichnet werden kann, da verschiedene Akteure politische, moralische und oft nur sekundär analytische Kriterien vorbringen. Analytisch ergiebiger ist es, beispielsweise Formen auf empirischer Grundlage zu unterscheiden (was ist geschehen? Was sind die Konsequenzen? Wer sind die Akteure? usf.). So ist die massenhafte Ermordung von Menschen etwas Anderes als das mit Gewalt durchgesetzte Verbot der Sprach- und Religionsausübung. Beides jedoch hat zum Ziel, die soziale Struktur und damit die angegriffene bzw. unterdrückte Gruppe selbst aufzulösen (und beides kann auch parallel oder konsekutiv erfolgen). Dies kann entsprechend schnell geschehen – also innerhalb weniger Wochen, Monate oder Jahre (türkischer Genozid an den Armeniern, Ruanda, Shoah) – oder sich über Generationen (Papua-Neuguinea, Dersim) hinziehen.

Während in diesen Beispielen die Gruppen noch relativ klar identifizierbar sind, was sie eben erkennbar und somit auch angreifbar macht, gibt es Konzeptionen, die als Ziel nicht die Vernichtung, sondern den Umbau von Gesellschaften qua Gewalt in den Fokus rücken. Der argentinische Soziologe Feierstein (2014) etwa definiert Genozid als die intentionale Zerstörung der sozialen Struktur von Gesellschaften. Folgerichtig werden die Politiken des Verschwindenlassens, der Folterzentren, der Adoption von Kindern ermordeter Personen als Indikatoren für einen Genozid gesehen, der sich nicht gegen eine Gruppe richtet, sondern den Umbau einer Gesellschaft zum Ziel hat. Diese durch einen Wissenschaftler erfolgte neue Definition hat, und das macht solche Bemühungen so interessant, Folgen für die Strafverfolgung in Argentinien selbst. Denn dort wurden und werden Angehörige derjenigen, die politisch für die Gewalt verantwortlich waren ebenso wie jene, die in den Folterzentren tätig waren, des Genozids angeklagt.

Eine weitere Konsequenz solcher Ereignisse ist, das im Schreiben darüber die von der Gewalt ausübenden Gruppe vorgenommene Trennung zwischen Ihnen und den von Ihnen Verfolgten diskursiv verfestigt wird. Insofern ist ein Ziel, die Vereindeutigung von Identitäten bzw. die Zuweisung singulärer Identitäten in den meisten Fällen erreicht.

Praktiken gemeinschaftszerstörender Gewalt

Im Folgenden ist eine Auswahl von (oft miteinander verbundenen) Praktiken und Beispielen aufgeführt, um die Breite der Aktivitäten anzudeuten, die aktuell als genozidale Gewalt diskutiert werden.

Tötungen: Der Versuch, möglichst viele Angehörige mindestens einer von den Gewaltakteuren definierten Gruppe zu ermorden. In diesen Fällen sind Zwangsadoptionen aber auch Vergewaltigungen nicht vorgesehen (was nicht heißt, dass diese nicht vorkommen). Ein Fall ist der Holocaust und die Vernichtung von Sinti und Roma durch den deutschen Staat unter nationalsozialistischer Herrschaft.

Vertreibung und Massaker: Der Versuch, möglichst viele Angehörige mindestens einer von den Gewaltakteuren definierten Gruppe aus einem Gebiet zu entfernen. In diversen Fällen geht diese Vertreibung äußerst gewaltsam vonstatten und führt so zur physischen Vernichtung großer Bevölkerungsteile. Ein Fall ist der Genozid an den Armeniernnen und Armeniern und anderen christlichen Gruppen durch die Türkei mit einem Höhepunkt 1915. Solche Vertreibungen gehen häufig mit Massakern, wie jenes an denen sich selbst als Dersimer bezeichnenden Gruppe (1937-38), ebenfalls durch den türkischen Staat einher (Küpeli, 2022, S. 189-209).

Kinderentnahme: Streng genommen ist diese Übernahme von Kindern aus der Verfolgtengruppe nur dann möglich, wenn diese als nicht an sich minderwertig, andersartig und damit unheilbar konzipiert wird. Dies geschieht häufig dann, wenn der Unterschied der Gruppen ein politischer und damit nicht rassifiziert ist. Beispiele finden sich vor allem in den Militärdiktaturen Südamerikas. So sind in Argentinien Kinder von Verfolgten (teilweise in Gefangenschaft Geborene) von Angehörigen des Regimes adoptiert worden (Marti, 2012). Die Entindigenisierung von Kindern, wie sie etwa in den so genannten Residential Schools in Kanada über fast eineinhalb Jahrhunderte stattfand, ist noch stärker als die Zwangsadoptionen als Maßnahme des gesellschaftlichen Umbaus zu verstehen. Die Kinder wurden den Eltern entzogen, ihnen wurde die Benutzung ihrer Sprache verboten und sie wurden mit Gewalt zu, allerdings relativ ungebildeten und christianisierten, Mitgliedern der nichtindigenen Gesellschaft gemacht. Auch im nationalsozialistischen Deutschland entnahm man Kinder aus Familien politischer Gegnerinnen und Gegner (vor allem Kommunistinnen und Kommunisten) und brachte diese über Jahre weit entfernt bei fremden Familien mit der Option zur Adoption unter.[1]

Versklavung und Vernutzung: Hier steht die Vernichtung nicht in jedem Fall im Vordergrund, sondern kann ein nicht intendierter Nebeneffekt sein. So ist mit Blick auf die nationalsozialistischen Konzentrationslager teilweise mit Recht von Vernichtung durch Arbeit die Rede. Zugleich gab es im Komplex der erpressten Arbeit in den Lagern auch solche Tätigkeiten, deren Ausübung nicht lebensbedrohlich war. Die Vernutzung ist besonders drastisch im Falle der erzwungenen Arbeitsleistung in der Zuckergewinnung und -herstellung, insbesondere in der Karibik, vor allem im 16. Jahrhundert und erneut im 19. Jahrhundert in Bezug auf Kakao und Kaffee, sichtbar. Die Menschheitsgeschichte hält allerdings viele weitere Beispiele bereit, von Sumer (eine frühe Hochkultur in Mesopotamien im 3. Jahrtausend vor unserer Zeitrechnung) bis in die Lager der Sowjetunion (GULag). Wenn oben von nicht intendierten Genoziden die Rede war, betraf dies insbesondere die so genannten Sklavenjagden. Denn zweifelsohne wurden ganze Gemeinschaften (wenn auch keine vollständigen Sprachgruppen) durch Mord, Zerstörung von Wohn- und Kulturstätten (um Flucht und Rückkehr zu verhindern), Verschleppung und Vernutzung zerstört (Zeuske, 2013).

Gesellschaftlicher Umbau: Hier geht es explizit nicht um die Ermordung von großen Teilen einer Gruppe, sondern darum, mit Gewalt und hier insbesondere Terror (vor allem durch Folter) Gesellschaften hinsichtlich ihrer Sozialität umzubauen. In Bezug auf Argentinien etwa sind damit die massive Zurückdrängung gesellschaftlicher Solidarität und die Förderung einer monopolkapitalistischen Wirtschaftsordnung gemeint (Feierstein, 2014). Revolutionen, wie die französische, zeichnen sich gleich durch eine Reihe von Elementen und Praktiken aus, die sich in diversen Genoziddefinitionen wiederfinden. Neben dem Terreur, dessen Zielgruppe nicht von Beginn an klar definiert war und sich dramatisch ausbreitete – eine Parallele zu den Geschehnissen in Kambodscha der Jahre 1975-1979 (Bultmann, 2017) -, schlachtete die Armee in der Vendée bis zu einer Viertelmillion Menschen ab. Auch hier war das Ziel nicht die Vernichtung einer Gruppe, sondern die Durchsetzung zentralstaatlicher Macht (Secher, 1986).

Auflösung ethnischer Besonderheit: Ziel dieser Form ist es, die von den Gewaltakteuren definierte Gruppe langfristig verschwinden zu lassen. Die Volksrepublik China etwa betreibt langangelegte Sinisierungen von Gebieten, die historisch mehrheitlich von Gruppen bewohnt werden, die sich in Bezug auf diverse Kulturelemente von Han-Chinesen unterscheiden. Dies betrifft unter anderem Tibet, Xinjiang und Teile der Mongolei. Auch wenn es hier Massaker gab, sind die wesentlichen Elemente der Gewaltpolitik nicht die direkte Ermordung einer großen Zahl von Menschen. Stattdessen werden die jeweiligen Kulturen auf mehreren Ebenen zerstört. Physisch ist die Demontage von religiösen und kulturellen Stätten und Landschaften. Hinzu kommt die Unterdrückung von Sprachausübung ebenso wie von Bräuchen. Frauen werden entweder zwangssterilisiert oder in Partnerschaften mit Han-Chinesen gezwungen, so dass unmittelbar in die Familienstrukturen eingegriffen wird (Turdush & Fiskesjö, 2021). Es handelt sich hierbei um eine Form der Kolonisation, die besonders nachhaltig ist. Denn ähnlich wie bei der Vernichtung von Dörfern, die den versklavten Gefangengenommenen die Möglichkeit nimmt zurückzukehren, ist es das Ziel solcher Politiken, einen point of no return zu schaffen.

Diese unvollständige und stark verkürzte Auflistung sollte zeigen, wie vielfältig die Praktiken (verbrecherischen Handelns) sind und dass sie teilweise seit Jahrtausenden in ganz unterschiedlicher Ausprägung und Kombination Anwendung finden. Letztlich ist die Zerstörung einer Gruppe nicht zwangsläufig das primäre Ziel der Gewaltakteure. In der Regel geht es, eigentlich seit der Entstehung erster sogenannter Hochkulturen, um politische Macht – um die Kontrolle über Territorien, Ressourcen und Menschen. Genozidale Gewalt ist somit letztlich ein sekundäres Phänomen. Sieht man es so, relativiert sich die Frage nach der Intention zur Zerstörung auf der kollektiven Ebene zwangsläufig. Weit weniger gilt dies für die Gewalt ausübenden Akteure, die Mörder, Diebe und Vergewaltiger, deren vielfältige und durchaus auch komplexe Motivlagen Gegenstand von Erklärungsansätze waren und sind.

Dem Verfasser sind entsprechende Fälle bekannt, wenngleich es hierzu (seines Wissens) keine publizierte Forschung gibt. Ein Beispiel betrifft die fünf Kinder der Familie Kreikbaum aus Hannover, die sämtlich bis zu mehr als sechs Jahre bei Familien im Burgenland und der Wachau untergebracht waren. Diesbezüglich liegen eidesstaatliche Erklärungen vor.

Schlussfolgerung

Der Genozid bezeichnet in seiner rechtlichen Definition die intentionale Zerstörung einer Gruppe. Eine sozial- und politikwissenschaftliche Analyse zeigt jedoch, dass er weniger als Akt physischer Vernichtung denn als ein Projekt der Transformation von Identität verstanden werden sollte. Das Verbot, “zu sein, wer man ist, und dort zu sein, wo man ist”, bringt das Wesen solcher Gewaltformen prägnant auf den Punkt. Ob in Form von Massakern, erzwungener Assimilation oder langfristiger kultureller Auslöschung – genozidale Gewalt dient letztlich staatlichen oder imperialen Agenden der Homogenisierung und Kontrolle. Die Anerkennung dieses weiter gefassten Musters ermöglicht eine vergleichende Betrachtung unterschiedlicher Fälle, vom Genozid an den Armenier:innen über die Verfolgung der Uigur:innen bis hin zur Zerstörung der kulturellen Welt Dersims. Was diese Ereignisse verbindet, ist der systematische Versuch, Menschlichkeit selbst durch die Zerstörung von Pluralität neu zu ordnen.

Fußnoten:
1.
Dem Verfasser sind entsprechende Fälle bekannt, wenngleich es hierzu (seines Wissens) keine publizierte Forschung gibt. Ein Beispiel betrifft die fünf Kinder der Familie Kreikbaum aus Hannover, die sämtlich bis zu mehr als sechs Jahre bei Familien im Burgenland und der Wachau untergebracht waren. Diesbezüglich liegen eidesstaatliche Erklärungen vor.
Quellenangaben und weiterführende Literatur

Anderson, Kjell. 2015. “Colonialism and Cold Genocide: The Case of West Papua.” Genocide Studies and Prevention 9(2): 9-25. https://doi.org/10.5038/1911-9933.9.2.1270.

Bachman, Jeffrey S. 2019. Cultural Genocide: Law, Politics, and Global Manifestations. New York: Routledge.

Benjamin, Jessica. 2017. Anerkennung, Zeugenschaft und Moral: Soziale Traumata in psychoanalytischer Perspektive. Gießen: Psychosozial.

Bultmann, Daniel. 2017. Kambodscha unter den Roten Khmer: Die Erschaffung des perfekten Sozialisten. Paderborn: Ferdinand Schöningh.

Feierstein, Daniel. 2019a. “Human Rights? What a Good Idea! From Universal Jurisdiction to Crime Prevention.” Genocide Studies and Prevention 13(3): 9-20. https://doi.org/10.5038/1911-9933.13.3.1669.

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Zitation

  • Genozid
  • Autor: Gudehus, Christian
  • Webseite: Alevitische Enzyklopädie
  • Abrufdatum: 11.01.2026
  • Webadresse: https://www.aleviansiklopedisi.com/de/madde-x/genozid-8094/
Gudehus, Christian (2025). Genozid. Alevitische Enzyklopädie. https://www.aleviansiklopedisi.com/de/madde-x/genozid-8094/ (Abrufdatum: 11.01.2026)
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