Die Kämpfe der Alevit:innen um ihre Rechte: Eine menschenrechtliche Perspektive

Veröffentlichungsdatum: 5. Oktober 2025
Zusammenfassung

* Dieser Eintrag wurde ursprünglich auf Türkisch verfasst.

Dieser Beitrag untersucht die rechtlichen Auseinandersetzungen der Alevit:innen in der Türkei im Rahmen der Religions- und Gewissensfreiheit, des Rechts auf Bildung und des Diskriminierungsverbots. Er vertritt die Auffassung, dass die von Alevit:innen als historisch verwurzelt beschriebenen Formen des Drucks heute in rechtlichen und institutionellen Fragen fortbestehen, darunter der verpflichtende Religions- und Ethikunterricht, die fehlende Anerkennung der Cemevis als Gebetsstätten, die institutionelle Struktur des Präsidiums für Religionsangelegenheiten und der Religionseintrag in Ausweisdokumenten. Diese Forderungen werden im Zusammenhang mit Artikel 24 der Verfassung der Republik Türkei, den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zur Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie zum Diskriminierungsverbot und dem Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte bewertet. Der Beitrag konzentriert sich insbesondere auf die Probleme, die Inhalt und Befreiungsregelungen des verpflichtenden Religionsunterrichts für das Recht alevitischer Familien auf eine Bildung im Einklang mit ihren religiösen und philosophischen Überzeugungen verursachen. Behandelt werden die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von 2007 und 2014, denen zufolge die bestehenden Regelungen die Anforderungen an Objektivität und Pluralismus nicht erfüllten und das Recht auf Bildung verletzten. Anhand des Verfahrens Sinan Işık gegen die Türkei wird außerdem das Recht untersucht, nicht zur Offenlegung der eigenen Religionszugehörigkeit gezwungen zu werden, sowie die Bedeutung des Religionseintrags in Ausweisdokumenten für die Religions- und Gewissensfreiheit. Der rechtliche Status der Cemevis, die Verteilung öffentlicher Mittel und die Kritik, das Präsidium für Religionsangelegenheiten diene ausschließlich dem sunnitischen Islam, werden unter den Gesichtspunkten von Gleichheit und Diskriminierungsverbot diskutiert. Abschließend wird hervorgehoben, dass Alevit:innen internationale Menschenrechtsmechanismen nutzen, wenn innerstaatliche Rechtswege keine ausreichenden Ergebnisse bringen, zugleich jedoch weiterhin auf die vollständige Umsetzung der durch Gerichtsentscheidungen erforderlichen strukturellen Reformen warten.

Einleitung

Eine Kleinstadt in Zentralanatolien. Eine grüne alevitische Kleinstadt in der Steppe, wie eine Oase zwischen gelben Feldern. Der Grund meines Besuchs lag selbstverständlich auf der Hand. Es handelte sich um einen Ort der Feldforschung, der Teil meiner laufenden Untersuchung zum Menschenrechtsrecht und zum Alevitentum werden sollte. Nachdem die Bewohner:innen dieser Kleinstadt ihre anfängliche Zurückhaltung allmählich überwunden hatten und begannen, von ihren Erfahrungen zu berichten, berührten die Worte eines älteren Dorfbewohners sowohl mich als auch die Menschen in seiner Umgebung tief. Dieser ältere Einwohner sagte: “Wir sind wie Waisen …” Als er anschließend fragte, weshalb sie diskriminiert würden, obwohl doch alle von ihnen der Religion des Islam angehörten, blieb nichts mehr zu sagen.

Alevit:innen sind als eine Gemeinschaft in die Geschichte eingegangen, die in der Türkei immer wieder danach strebt, mit Anerkennung und Gleichbehandlung zu leben. Auch im Kontext der Menschenrechte haben sie wichtige Debatten angestoßen, indem sie auf umfassendere Probleme der Religionsfreiheit und des Identitätsverständnisses aufmerksam machten und damit die Notwendigkeit von Inklusion und systemischem Wandel im menschenrechtlichen Ansatz des Landes hervorhoben. Welche Erfahrungen wurden also gemacht, und welche Anliegen haben Alevit:innen insbesondere seit dem Jahr 2000 im Bereich der Menschenrechte vorgebracht?

Die internationale Entwicklung der Menschenrechte und Freiheiten sowie die Verpflichtung der Republik Türkei, sich im Rahmen ihres Beitrittsprozesses zur Europäischen Union (EU) auf Menschenrechte und Freiheiten zu konzentrieren, haben die Debatte über die Rechte von Alevit:innen und die Verletzung dieser Rechte vertieft. In der jüngsten Phase haben alevitische Bürger:innen den Weg der gerichtlichen Rechtsdurchsetzung eingeschlagen und damit gezeigt, dass dies in einer zeitgemäßen Gesellschaft der angemessene Weg der Rechtsverfolgung sein sollte. Wie sind die Forderungen der Alevit:innen heute aus der Perspektive des internationalen Menschenrechtsrechts zu bewerten?

Die häufig wiederholte Aussage “Seit dem Osmanischen Reich wurde uns Unrecht angetan, wir wurden getötet” ist unter Alevit:innen weit verbreitet. Die Nachfahr:innen jener Menschen, die damals als “Kızılbaş” bezeichnet wurden, gegen die Haft- und Festnahmebefehle erlassen wurden und die sogar getötet wurden, sind die Alevit:innen, die heute auf dem Staatsgebiet der Republik Türkei weiterleben. Diese Menschen, die das ihren Vorfahr:innen widerfahrene Leid nicht akzeptieren konnten, sahen sich im Laufe der Jahrzehnte mit neuen Problemen konfrontiert.

Über viele Jahre hinweg beherrschten Debatten darüber, was Alevitentum sei, die öffentliche Agenda. Nahezu jedes Mal, wenn das Thema Alevitentum zur Sprache kam, wurde es um dieselben Fragen herum diskutiert. Zu den wichtigsten dieser Fragen gehören: Wo steht das Alevitentum innerhalb des Islam? Weshalb verrichten Alevit:innen nicht das rituelle Gebet (namaz)? Sind Cemevis Gebetsstätten?

Lässt man die Debatten über die Definition des Alevitentums beiseite, besteht eine bis heute fortdauernde Realität in der Auffassung, dass alevitische Bürger:innen seit der Zeit des Osmanischen Reiches bestimmten Formen des Drucks ausgesetzt waren und heute Menschenrechtsverletzungen erfahren. Im ersten der nachfolgend ausführlich behandelten Abschnitte wird der rechtliche Rahmen untersucht, auf dem die Forderungen der Alevit:innen beruhen, und zwar sowohl aus der Perspektive des innerstaatlichen Rechts als auch des internationalen Menschenrechtsrechts. Im anschließenden Abschnitt werden die menschenrechtlichen Anliegen der Alevit:innen analysiert, ihre Prozesse der Rechtsverfolgung ausführlich dargestellt und der Beitrag abschließend zusammengefasst.

Der rechtliche Rahmen der Forderungen der Alevit:innen: Innerstaatliches Recht und internationales Menschenrechtsrecht

Ob es sich um Religions- und Gewissensfreiheit oder allgemein um andere menschenrechtliche Fragen handelt: Wenn das Alevitentum auf die Tagesordnung kommt, wird zunächst an internationale Rechtsdokumente gedacht. Die Bedeutung internationaler Rechtsnormen ist aus juristischer Sicht zweifellos nicht zu übersehen. Allerdings bestehen auch im innerstaatlichen Recht grundlegende Regelungen zu diesen Fragen. Unter den verfassungsrechtlich garantierten Grundfreiheiten finden sich zahlreiche Rechte und Freiheiten, die mit den Anliegen der Alevit:innen verbunden sind.

Nach dem Militärputsch von 1980 führte die Verfassung von 1982 Bestimmungen zur Religions- und Gewissensfreiheit ein. Artikel 24 der Verfassung erklärt zunächst, dass die Freiheit des religiösen Glaubens und der Überzeugung jedes Menschen geschützt ist, und schafft damit eine allgemeine Grundlage dafür, dass alle Menschen diese Freiheit in Anspruch nehmen können. Mit anderen Worten wird festgelegt, dass diese Freiheit allen Menschen ohne Diskriminierung zusteht.

Hinsichtlich der Ausübung der Freiheit des religiösen Glaubens und der Überzeugung gewährt Artikel 24 allen Menschen im Rahmen von Artikel 14 der Verfassung das Recht auf religiöse Praxis. Artikel 14 betrifft das Verbot des Missbrauchs von Rechten.[1] Sofern kein Widerspruch zu Artikel 14 besteht, erlaubt die Verfassung religiöse Praktiken, religiöse Riten und Zeremonien.

Im Rahmen dieser Verfassungsbestimmung darf jede Person auf die von ihr gewünschte Weise ihre Religion ausüben. Die Regelung zur religiösen Praxis beschränkt sich jedoch nicht darauf. Es wurden auch Bestimmungen eingeführt, die gewährleisten sollen, dass Menschen in Fragen ihrer Religion und religiösen Praxis keinem Zwang ausgesetzt werden.

Der betreffende Artikel legt bestimmte Grenzen fest. In diesem Zusammenhang bestimmt die gesetzliche Regelung, dass “niemand gezwungen werden darf, religiöse Handlungen auszuüben, an religiösen Riten und Zeremonien teilzunehmen oder seine religiösen Glaubensvorstellungen und Überzeugungen offenzulegen; niemand darf wegen seiner religiösen Glaubensvorstellungen und Überzeugungen getadelt oder beschuldigt werden”. Damit soll gewährleistet werden, dass Menschen in religiösen Angelegenheiten keinem Zwang ausgesetzt werden.

In welchem Umfang und in welcher Form ein solcher Zwang vorliegen kann, bleibt allerdings umstritten. So kann etwa darüber diskutiert werden, ob auch Assimilation oder bestimmte Zwänge, denen eine Person als Mitglied des gesellschaftlichen Systems ausgesetzt ist, darunterfallen. Dennoch bietet diese Bestimmung zweifellos einen weitreichenden Schutz.

Die im weiteren Verlauf von Artikel 24 geregelte religiöse Bildung gehört ebenfalls zu den vom Staat verpflichtend eingeführten Praktiken. Die staatliche Verpflichtung im Bereich religiöser Bildung wurde erstmals durch die Verfassung von 1982 eingeführt und war in früheren Verfassungen nicht enthalten.

Diese mit der Verfassung von 1982 in das türkische Recht aufgenommene Regelung sieht vor, dass religiöse und ethische Bildung durch den Staat angeboten und unter dessen “Aufsicht und Kontrolle” durchgeführt werden muss.[2] Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens wird der Unterricht in Religionskultur und Ethik von der Grundschule bis zum Abschluss der Sekundarstufe verpflichtend erteilt.

Das 1982 eingeführte Unterrichtsfach wurde ebenso wie Türkisch oder Mathematik zu einem Pflichtfach. Der Unterschied besteht allerdings darin, dass für Fächer wie Türkisch und Mathematik keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme in den Unterricht festgelegt wurde. Der Unterricht in Religionskultur und Ethik genießt somit aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Verankerung einen besonders hohen rechtlichen Schutz.

Die Verfassung von 1982 stellt religiöse Bildung außerhalb dieses Pflichtunterrichts in das Ermessen der Eltern beziehungsweise gesetzlichen Vertreter:innen. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass die Kinder von Minderheiten, die nicht unter die Bestimmungen des Vertrags von Lausanne fallen, von diesem Pflichtunterricht befreit werden können.

Artikel 24 der Verfassung regelt die Religions- und Gewissensfreiheit wie folgt:

“Jede Person besitzt die Freiheit des Gewissens, des religiösen Glaubens und der Überzeugung.

Sofern sie nicht gegen Artikel 14 verstoßen, sind religiöse Handlungen, Riten und Zeremonien frei.

Niemand darf gezwungen werden, religiöse Handlungen auszuüben, an religiösen Riten und Zeremonien teilzunehmen oder seine religiösen Glaubensvorstellungen und Überzeugungen offenzulegen; niemand darf wegen seiner religiösen Glaubensvorstellungen und Überzeugungen getadelt oder beschuldigt werden.

Bildung und Unterricht in Religion und Ethik erfolgen unter staatlicher Aufsicht und Kontrolle. Der Unterricht in Religionskultur und Ethik gehört zu den Pflichtfächern an Grund- und weiterführenden Schulen. Darüber hinausgehende religiöse Bildung und Unterweisung hängt vom eigenen Wunsch der betreffenden Person und bei Minderjährigen vom Antrag ihrer gesetzlichen Vertretung ab.

Niemand darf Religion, religiöse Gefühle oder Dinge, die als religiös heilig gelten, in irgendeiner Weise missbrauchen oder ausnutzen, um persönlichen oder politischen Einfluss zu gewinnen oder um die grundlegende soziale, wirtschaftliche, politische oder rechtliche Ordnung des Staates auch nur teilweise auf religiöse Vorschriften zu stützen.”[3]

Abgesehen von den mit ihm eingeführten Verpflichtungen ist dieser Artikel als Ausdruck internationaler Menschenrechtsregelungen in das türkische Recht aufgenommen worden. Die Religions- und Gewissensfreiheit gehört zu den Menschenrechten der ersten Generation, das heißt zu den bürgerlichen und politischen Rechten.

Die Religions- und Gewissensfreiheit wird auf internationaler Ebene durch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte geschützt. Dieser Pakt ist ein internationales Rechtsinstrument, das auch von der Republik Türkei ratifiziert, angenommen und in Kraft gesetzt wurde.

Ähnlich wie die verfassungsrechtliche Garantie der Religions- und Gewissensfreiheit behandelt Artikel 18 dieses Pakts die Religions- und Gewissensfreiheit aller Menschen sowie die Freiheit zur religiösen Praxis, zur Durchführung religiöser Zeremonien und zum Lernen. In seinem zweiten Absatz bestimmt er: “Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit beeinträchtigen würde, eine Religion oder Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen”[4], und schützt damit die Religions- und Gewissensfreiheit des Einzelnen.

Obwohl der Aspekt des Lernens in diesem Pakt ausdrücklich erwähnt wird, behandelt auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), deren Vertragspartei die Türkei ist, die Frage religiöser Bildung in Artikel 2 des Protokolls Nr. 1. Diese Bestimmung verbindet das Recht auf Bildung mit religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen.

Nachdem sie das Recht jeder Person auf Bildung anerkennt, verpflichtet sie den Staat, das Recht der Eltern zu achten, Bildung und Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen zu gewährleisten. Die Bestimmung lautet: “Bei der Wahrnehmung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben achtet der Staat das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen”[5]. Damit verbindet sie das Recht der Kinder auf Bildung mit den religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern.

Die EMRK enthält nicht nur eine Regelung zum Recht auf Bildung, sondern schützt auch die Religions- und Gewissensfreiheit in der Hauptkonvention. Artikel 9 der Konvention enthält ähnlich wie der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte Bestimmungen zur Gedanken-, Religions- und Gewissensfreiheit.

Der Artikel erkennt an, dass jede Person das Recht auf Gedanken-, Religions- und Gewissensfreiheit besitzt, und schützt darüber hinaus Freiheiten in den Bereichen religiöse Praxis, Lehre, Ausübung und Beachtung religiöser Vorschriften.

Der zweite Absatz von Artikel 9 ist jedoch etwas weiter gefasst als andere Bestimmungen, da er die Gründe festlegt, aus denen die Freiheit zur Bekundung einer Religion oder Weltanschauung beschränkt werden darf. Er bestimmt: “Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.”[6]

Damit werden die Grenzen dieser Freiheit festgelegt.

Sowohl die EMRK als auch die Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen (UN) regeln die Religions- und Gewissensfreiheit in umfassender Weise.[7] Artikel 9 der EMRK gewährleistet diesen Schutz unter der Überschrift der Gedanken-, Religions- und Gewissensfreiheit.[8]

Obwohl diese Fragen rechtlich im Rahmen der Religions- und Gewissensfreiheit bewertet werden, bildet das Diskriminierungsverbot eine weitere menschenrechtliche Grundlage für die Rechte und Forderungen der Alevit:innen. Dieses Verbot gehört zu den grundlegenden Prinzipien des Menschenrechtsrechts.

Ein weiteres Anliegen, auf das Alevit:innen nachdrücklich hinweisen, ist ihre Erfahrung von Diskriminierung. Die Auffassung, durch das Präsidium für Religionsangelegenheiten (Diyanet İşleri Başkanlığı, DİB) oder durch andere staatliche Praktiken diskriminiert zu werden, wird von nahezu allen Alevit:innen vertreten. Welche rechtlichen Bestimmungen bestehen also zum Schutz vor Diskriminierung?

Sowohl die UN als auch die EMRK haben Regelungen eingeführt, die Staaten bestimmte Verpflichtungen im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot auferlegen.[9] Artikel 14 der EMRK bestimmt entsprechend: “Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.”[10]

Beide Regelungen legen ausdrücklich fest, dass Menschen bei der Ausübung ihrer Rechte und Freiheiten keiner Diskriminierung ausgesetzt werden dürfen. Zugleich bestimmen sie rechtlich den Umfang der staatlichen Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung.

Religiöse Überzeugungen und Weltanschauungen sowie der Schutz vor Diskriminierung sind heute sowohl durch das innerstaatliche als auch durch das internationale Recht gewährleistet. Die Rechtsordnung der Republik Türkei stellt die Religions- und Gewissensfreiheit sowie die damit verbundenen Rechte und Freiheiten unter verfassungsrechtlichen Schutz. Obwohl die betreffenden Rechte und Freiheiten in den Rechtstexten anerkannt erscheinen, lassen sich in der Praxis dennoch bestimmte Verletzungen beobachten.

Die menschenrechtlichen Anliegen der Alevit:innen

Seit vielen Jahren richten Alevit:innen Forderungen an den Staat, die aus Gründen, die hier nicht vollständig erläutert werden können – seien sie politischer oder religiöser Natur -, nicht erfüllt wurden oder nicht erfüllt werden konnten. Unabhängig von den jeweiligen Gründen haben die Forderungen alevitischer Bürger:innen seit Jahrzehnten zu keiner abschließenden Lösung geführt. Alevit:innen wurden zeitweise durch die Presse herabgewürdigt, vom Staat ignoriert oder lediglich vor Wahlen durch bestimmte Initiativen in Erinnerung gerufen. Sie sehen sich daher weiterhin mit zahlreichen Problemen und offenen Fragen konfrontiert. Die wichtigsten Themen, die als Probleme der Alevit:innen betrachtet werden, betreffen im Allgemeinen die Gebetsstätten, den verpflichtenden Religionsunterricht und die Erfahrung von Diskriminierung.

Der verpflichtende Unterricht in Religionskultur und Ethik gehört zu den zentralen Fragen, für die Alevit:innen eine rechtliche Lösung erwarten und bei denen sie der Auffassung sind, dass ihnen Unrecht widerfährt. Alevit:innen haben hierzu zwei Verfahren vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gebracht und vertreten unter den gegenwärtigen Bedingungen die Ansicht, dass dieser Unterricht ihre Grundrechte und Grundfreiheiten verletzt. Den Kern des Problems bilden der Inhalt und der verpflichtende Charakter dieser Unterrichtsfächer. Dass mit Ausnahme der als nationale Minderheiten anerkannten Gruppen die Kinder aller Bürger:innen nach dem bestehenden Lehrplan an diesem Unterricht teilnehmen müssen, ist der zentrale Kritikpunkt der Alevit:innen. Sie vertreten die Auffassung, dass der mit der Verfassung von 1982 eingeführte Unterricht zahlreiche rechtswidrige Folgen, darunter Assimilation, verursacht habe.

Dieser Unterricht wird von Alevit:innen als Ausdruck von Assimilation betrachtet, weil sein Inhalt nach ihrer Auffassung ausschließlich die sunnitische Lehre vermittelt. Alevit:innen haben über lange Zeit darauf hingewiesen, dass eine Untersuchung der Schulbücher ihre Behauptungen bestätige. Der Unterricht ist im Wesentlichen auf der sunnitischen Lehre aufgebaut. Zwar wurde das Alevitentum infolge der nach 2007 vorgenommenen Änderungen auf einigen Seiten in die Schulbücher aufgenommen, doch bleibt umstritten, ob eine derart begrenzte Maßnahme zur Lösung des Problems ausreicht. Während der EGMR als internationale Instanz das Vorliegen einer Rechtsverletzung festgestellt hat, vertreten staatliche Stellen die Auffassung, dieses Urteil sei nicht zutreffend, und behaupten, der verpflichtende Religionsunterricht habe durch die vorgenommenen Änderungen das erforderliche Maß an Objektivität erreicht.

Wo beten Alevit:innen?

Sollten die Gebetsstätten der Alevit:innen, die vom Präsidium für Religionsangelegenheiten (Diyanet İşleri Başkanlığı, DİB) als eine Auslegung oder ein Bestandteil des Islam betrachtet werden, Moscheen sein? Solche Fragen können Gegenstand sufischer, theologischer oder soziologischer Forschung sein. Aus rechtlicher Perspektive ist die staatliche Anerkennung von Gebetsstätten für Alevit:innen jedoch von großer Bedeutung. Sowohl hinsichtlich der Kosten für Strom und Wasser als auch im Hinblick auf rechtlichen und physischen Schutz nach dem Strafrecht stellt der Begriff der Gebetsstätte eine wichtige Frage dar. Alevit:innen betrachten Cemevis als ihre Gebetsstätten. Ihre Forderung, diese offiziell anzuerkennen und ihnen dadurch Zugang zu den staatlichen Leistungen zu verschaffen, die Moscheen gewährt werden, hat in jüngerer Zeit zunehmend an Bedeutung gewonnen.

Die Funktionsweise der Moscheen fällt gegenwärtig in den Aufgabenbereich der DİB und ist gesetzlich geregelt. Während grundlegende Ausgaben der Moscheen, etwa für Strom und Wasser, unentgeltlich gedeckt werden, müssen die staatlich nicht anerkannten Cemevis durch die eigenen Mittel alevitischer Bürger:innen betrieben werden. Alevit:innen, die darauf hinweisen, dass weder rechtliche noch finanzielle Unterstützung bereitgestellt werde, vertreten die Auffassung, diese Situation komme einer Diskriminierung gleich. Als Steuerzahler:innen würden ihre Gebetsstätten von den Vorteilen ausgeschlossen, die Moscheen gewährt werden. In diesem Zusammenhang wird argumentiert, die DİB diene mit ihrem hohen, über dem Etat zahlreicher Ministerien liegenden Budget ausschließlich dem sunnitischen Islam und ignoriere sowohl das Alevitentum als auch andere Konfessionen. Der Vorwurf, dass das Präsidium für Religionsangelegenheiten das Diskriminierungsverbot verletze, bildet ein weiteres von Alevit:innen vorgebrachtes Anliegen.

Ob es um den verpflichtenden Religionsunterricht, Fragen der Gebetsstätten oder den Vorwurf geht, die Aufgaben und Befugnisse der DİB führten zu Diskriminierung: Die rechtlichen Anliegen der Alevit:innen können in unterschiedlichen Zusammenhängen betrachtet werden. Was unternehmen Alevit:innen, wenn sie der Auffassung sind, dass ihre Rechte verletzt werden? Welche Rechtswege beschreiten sie? Diese Fragen werden im folgenden Abschnitt behandelt.

Alevit:innen und ihre Menschenrechtskämpfe

Mit dem Vertrag von Lausanne übernahm die Republik Türkei eine Politik nationaler Minderheiten und erkannte rechtlich keine Minderheitengruppe außerhalb der im Vertrag genannten Gruppen an. Auch wenn das Alevitentum als Lebensweise oder Kultur verstanden werden kann, bleibt die Tatsache bestehen, dass es ein Glaubenssystem umfasst. Anstatt erneut in die definitorischen Debatten über das Alevitentum einzutreten, ist daran zu erinnern, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinen Urteilen eine rechtliche Einschätzung des Alevitentums vorgenommen hat.

Obwohl der EGMR als rechtliche Instanz wahrgenommen wird, trägt seine Einschätzung des Alevitentums insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der betreffenden Rechte dazu bei, die begrifflichen Debatten über das Alevitentum abzumildern. Der Gerichtshof verbindet einen der im Zusammenhang mit dem Alevitentum zu berücksichtigenden Gesichtspunkte mit dem historischen Hintergrund und der gesellschaftlichen Identität der Türk:innen. Er hat hervorgehoben, dass das Alevitentum nicht von dem Begriff der religiösen Überzeugung zu trennen ist, der in Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention enthalten ist.[11] Lässt man die begrifflichen Diskussionen beiseite, wird das Alevitentum auf der Ebene der rechtlichen Beurteilung somit auch vom EGMR als religiöser Glaube anerkannt.

Das historisch umstrittene Alevitentum muss daher aus rechtlicher Perspektive als religiöser Glaube anerkannt werden. Gesetzliche Regelungen und staatliche Praktiken sind innerhalb dieses Rahmens zu bewerten. Obwohl die Rechtskämpfe der Alevit:innen auf innerstaatlicher Ebene keinen bedeutenden Erfolg erzielt haben, haben sie im Bereich der internationalen Menschenrechte erhebliche Fortschritte gemacht.

Die innerstaatlichen Gerichte gaben den Alevit:innen weder hinsichtlich einer Befreiung vom verpflichtenden Unterricht in Religionskultur und Ethik noch hinsichtlich seiner Inhalte recht. Der EGMR stellte dagegen in zwei verschiedenen Urteilen – 2007 und 2014 – eindeutig fest, dass das Recht der Alevit:innen auf Bildung als eines ihrer Grundrechte verletzt worden war.

In seinem Urteil von 2007 im Verfahren Hasan und Eylem Zengin gegen die Türkei kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Türkei durch die fehlende Möglichkeit einer Befreiung und durch einen Lehrplan, dem es an Objektivität mangelte, Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 verletzt hatte. Nach 2007 wurden zwar einige Änderungen am Lehrplan vorgenommen. Diese begrenzten Änderungen beantworteten jedoch offenbar weder die bestehenden Forderungen der Alevit:innen noch ihre Vorwürfe von Rechtsverletzungen. Daher entschied der EGMR 2014 erneut, dass die Veränderungen aus menschenrechtlicher Perspektive unzureichend seien und der Staat durch die weiterhin verweigerte Befreiungsmöglichkeit die Rechte der Alevit:innen in vergleichbarer Weise wie im Verfahren Hasan und Eylem Zengin gegen die Türkei verletze.

Obwohl das spätere Urteil des EGMR seine Entscheidung von 2007 bekräftigte, wurde es von der Regierung kritisiert und zurückgewiesen. Hinsichtlich des verpflichtenden Religionsunterrichts lässt sich daher eindeutig festhalten, dass der gegenwärtige Unterricht in Religionskultur und Ethik nach den Urteilen des EGMR weiterhin unter Verletzung der Grundrechte und Grundfreiheiten der Alevit:innen durchgeführt wird.

Der verpflichtende Unterricht in Religionskultur und Ethik ist nicht das einzige Thema, bei dem alevitische Bürger:innen ihre Rechte als verletzt betrachten. Ein weiteres Gerichtsverfahren betraf den Religionseintrag in amtlichen Ausweisdokumenten. Dieses Verfahren bezog sich auf das Feld in den Personalausweisen der Bürger:innen der Republik Türkei, das Angaben über die Religion der betreffenden Person enthielt.

Im Verfahren Sinan Işık gegen die Türkei beantragte Sinan Işık, ein in İzmir lebender alevitischer Bürger, in einem 2004 eingeleiteten Verfahren, den Eintrag “Islam” in seinem Ausweis durch “Alevi” zu ersetzen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Religionsfeld in Ausweisen seit 2006 auf Antrag der betreffenden Person leer bleiben kann. Im Jahr 2004 lehnte das Verwaltungsgericht von İzmir den Antrag Sinan Işıks jedoch auf der Grundlage einer Stellungnahme des Präsidiums für Religionsangelegenheiten ab. Die DİB erklärte schriftlich: “Wissenschaftliche Untersuchungen, die sich auf historische Erfahrungen und die eindeutigen Kenntnisse aus den grundlegenden Quellen der Religion stützen, zeigen, dass das Alevitentum und Bektaşitum, die den Islam als Religion, den Propheten Muhammad als letzten Propheten und den Koran als heiliges Buch anerkennen, nicht als eigenständige Religion bezeichnet werden können. Tatsächlich zeigen auf Feldforschungen beruhende Untersuchungen über das Alevitentum und Bektaşitum, dass die große Mehrheit der Angehörigen dieser Gemeinschaften erklärt, sich selbst als Islam und sogar als ‘das Wesen des Islam’ zu betrachten. In diesem Rahmen stellen Alevitentum und Bektaşitum einen Reichtum innerhalb des Islam dar. Sie als eigenständige Religion wahrzunehmen oder als außerhalb des Islam stehend zu bezeichnen, scheint sowohl den wissenschaftlichen Erkenntnissen und historischen Erfahrungen als auch der alevitischen und bektaşitischen Tradition selbst zu widersprechen.”[12]

Diese Erklärung stellt im Wesentlichen eine Einschätzung dar, auf die staatliche Stellen und Gerichte in zahlreichen Fällen zurückgegriffen haben. Sie erschwert den Rechtskampf der Alevit:innen, da zuständige Behörden viele ihrer Forderungen auf dieser Grundlage zurückweisen können. Auch im Fall Sinan Işık stützte sich das zuständige Gericht bei der Ablehnung seines Antrags auf diese Einordnung.

Sinan Işık argumentierte, er werde gezwungen, seinen Glauben offenzulegen. Dies verstoße sowohl gegen Artikel 9 der EMRK, der die Religions- und Gewissensfreiheit schützt und auch “die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden”, umfasst, als auch gegen Artikel 24 der Verfassung der Republik Türkei. Dort heißt es: “Niemand darf gezwungen werden, religiöse Handlungen auszuüben, an religiösen Riten und Zeremonien teilzunehmen oder seine religiösen Glaubensvorstellungen und Überzeugungen offenzulegen; niemand darf wegen seiner religiösen Glaubensvorstellungen und Überzeugungen getadelt oder beschuldigt werden.” Der Kassationsgerichtshof wies den Antrag ohne weitere Begründung zurück.

Der EGMR entschied dagegen, dass die Regierung der Republik Türkei in diesem Fall Artikel 9 der EMRK verletzt hatte. Über die Verletzung anderer Artikel traf er keine Entscheidung. In seinem Urteil betonte der Gerichtshof, dass aus menschenrechtlicher Perspektive die Entfernung des Religionsfeldes aus den Ausweisdokumenten die geeignetste Lösung sei.

Schlussfolgerung

Das Menschenrechtsrecht nahm infolge der negativen Erfahrungen der Welt nach dem Zweiten Weltkrieg seine heutige Gestalt an und entwickelte sich seither kontinuierlich weiter. Die Religions- und Gewissensfreiheit wurde durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die erste universelle Menschenrechtserklärung, auf eine universelle rechtliche Ebene gehoben.

Die Religions- und Gewissensfreiheit ist ein umfassendes Recht, das religiöse Praxis, die Erfüllung religiöser oder glaubensbezogener Pflichten, die Bekundung des Glaubens und die Bildung einschließt. Da sie unmittelbar mit dem Recht auf Bildung verbunden ist, muss die religiöse und weltanschauliche Freiheit der Familien im Verhältnis zu der ihren Kindern vermittelten Bildung berücksichtigt werden. Genauer gesagt muss der Staat “das Recht der Eltern achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen”.[13]

Während die Religions- und Gewissensfreiheit bildungsbezogene Rechte umfasst, ist ihre Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot ebenfalls unbestreitbar. Dass niemand aufgrund seiner Religion oder seines Glaubens diskriminiert werden darf, gehört zu den grundlegenden Menschenrechten. Die gemeinsame Betrachtung von Religions- und Gewissensfreiheit, Recht auf Bildung und Diskriminierungsverbot ist daher aus juristischer Perspektive zwingend erforderlich.

Aus der Perspektive des internationalen Menschenrechtsrechts steht die Republik Türkei insbesondere seit dem letzten Jahrzehnt unter erheblichem Druck. Die Bedeutung dieser Frage nahm nach dem offiziellen Beginn des EU-Beitrittsprozesses im Jahr 2000 weiter zu. In diesem Prozess kommt der Erfüllung des politischen Kopenhagener Kriteriums besondere Bedeutung zu, das “die Stabilität von Institutionen, welche Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten gewährleisten”, verlangt.[14]

Die Verfassung von 1982 führte unter Berücksichtigung der Religionsfreiheit, des Rechts auf Bildung und des Diskriminierungsverbots zahlreiche Regelungen ein. Diese innerstaatlichen rechtlichen Bestimmungen umfassen zugleich Themen, die Alevit:innen seit Langem im Rahmen ihrer Forderungen und ihrer Vorwürfe von Rechtsverletzungen zur Sprache bringen.

Alevit:innen vertreten heute weiterhin die Auffassung, zahlreichen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, und nutzen rechtliche Wege, um ihre Rechte einzufordern. Da sie ihre Rechte durch innerstaatliche Rechtsmittel nicht ausreichend verwirklichen konnten, wandten sie sich auch an internationale Rechtsinstanzen. Insbesondere seit dem Jahr 2000 hat der EGMR verschiedene Praktiken der Republik Türkei, die Alevit:innen betreffen, als mit dem internationalen Menschenrechtsrecht unvereinbar bewertet.

Die wichtigsten Bereiche, in denen Alevit:innen Rechtsmittel eingelegt haben, betreffen ihre Erfahrungen von Diskriminierung, die fehlende Anerkennung der Cemevis als Gebetsstätten, den Vorwurf der Assimilation durch verpflichtenden Religionsunterricht und die Verletzung ihres Rechts auf Bildung. Unter den gegenwärtigen Bedingungen erwarten und fordern Alevit:innen weiterhin, dass ihnen ihre Rechte und Freiheiten im Rahmen des Menschenrechtsrechts tatsächlich gewährleistet werden, obwohl entsprechende Gerichtsurteile bereits vorliegen.

Fußnoten:
1.
Artikel 14 der Verfassung der Republik Türkei von 1982: Keines der in der Verfassung enthaltenen Rechte und keine der darin enthaltenen Freiheiten darf in Form von Tätigkeiten ausgeübt werden, die darauf abzielen, die unteilbare Einheit des Staates mit seinem Staatsgebiet und seiner Nation zu beeinträchtigen oder die demokratische und säkulare, auf den Menschenrechten beruhende Republik abzuschaffen. Keine Bestimmung der Verfassung darf so ausgelegt werden, dass sie dem Staat oder Einzelpersonen Tätigkeiten ermöglicht, die auf die Beseitigung der durch die Verfassung anerkannten Grundrechte und Grundfreiheiten oder auf deren weitergehende Einschränkung als in der Verfassung vorgesehen gerichtet sind. Die Sanktionen gegen Personen, die gegen diese Bestimmungen verstoßende Tätigkeiten ausüben, werden durch Gesetz geregelt.
2.
Verfassung der Republik Türkei, 1982, Artikel 24.
3.
Verfassung der Republik Türkei, 1982, Artikel 24.
4.
Verfassung der Republik Türkei, 1982, Artikel 24.
5.
Europäische Menschenrechtskonvention, Zusatzprotokoll Nr. 11, 1. November 1998, Artikel 2.
6.
Europäische Menschenrechtskonvention, 1950, Artikel 9.
7.
Artikel 18 des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte von 1966: Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, sowie die Freiheit, ihre Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Vollzug, Beachtung religiöser Vorschriften oder Lehre zu bekunden. Der Pakt über bürgerliche und politische Rechte regelt das Diskriminierungsverbot wie folgt: Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit beeinträchtigen würde, eine Religion oder Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen. Die Freiheit, die eigene Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur solchen gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Moral oder der grundlegenden Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls der gesetzlich bestimmten Vormund:innen zu achten, ihren Kindern eine religiöse und sittliche Erziehung entsprechend ihren eigenen Überzeugungen zu vermitteln.
8.
Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention: Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, die eigene Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Lehre, Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche zu bekunden. Die Freiheit, die eigene Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur solchen gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
9.
Artikel 2 des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte von 1966 regelt das Diskriminierungsverbot wie folgt: Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, allen in seinem Staatsgebiet befindlichen und seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die im Pakt anerkannten Rechte zu gewährleisten und diese Rechte zu achten, ohne Unterschied etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Status. Soweit bestehende gesetzliche oder andere Maßnahmen noch keine entsprechenden Regelungen enthalten, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Verfahren und den Bestimmungen des Pakts die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um den im Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich: (a) sicherzustellen, dass jede Person, deren im Pakt anerkannte Rechte oder Freiheiten verletzt wurden, einen wirksamen Rechtsbehelf erhält, auch wenn die Verletzung von Personen begangen wurde, die in amtlicher Eigenschaft handelten; (b) sicherzustellen, dass jede Person, die einen solchen Rechtsbehelf beansprucht, ihre Rechte durch die zuständigen Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgane oder durch eine andere nach der Rechtsordnung des Staates zuständige Stelle feststellen lassen kann, und die Möglichkeiten gerichtlicher Rechtsbehelfe auszubauen; (c) sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden den gewährten Rechtsbehelfen Wirksamkeit verleihen.
10.
Europäische Menschenrechtskonvention, 1950, Artikel 14.
11.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 2007, Hasan Zengin und Eylem Zengin gegen die Türkei, Rn. 67.
12.
Präsidium für Religionsangelegenheiten. “Erklärung – Alevitentum.” 19. Dezember 2008. Zugriff am 26. November 2014.
13.
Europäische Menschenrechtskonvention, Zusatzprotokoll Nr. 11, 1. November 1998, Artikel 2.
14.
Europarat. “Kopenhagener Kriterien.” 22. Juni 1993. Zugriff am 15. November 2014.
Quellenangaben und weiterführende Literatur

Europarat. 1950. Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention). Rom, 4. November 1950.

Europarat. 1952. Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Protokoll Nr. 1). Paris, 20. März 1952.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte. 2007. Hasan and Eylem Zengin v. Turkey [Hasan und Eylem Zengin gegen die Türkei]. Beschwerde Nr. 1448/04. Urteil vom 9. Oktober 2007.

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Zitation

  • Die Kämpfe der Alevit:innen um ihre Rechte: Eine menschenrechtliche Perspektive
  • Autor: Erol, Melih Uğraş
  • Webseite: Alevitische Enzyklopädie
  • Abrufdatum: 07.08.2026
  • Webadresse: https://www.aleviansiklopedisi.com/de/madde-x/die-kampfe-der-alevitinnen-um-ihre-rechte-eine-menschenrechtliche-perspektive-7798/
Erol, Melih Uğraş (2025). Die Kämpfe der Alevit:innen um ihre Rechte: Eine menschenrechtliche Perspektive. Alevitische Enzyklopädie — ISIL: DE-4607. https://www.aleviansiklopedisi.com/de/madde-x/die-kampfe-der-alevitinnen-um-ihre-rechte-eine-menschenrechtliche-perspektive-7798/ (Abrufdatum: 07.08.2026)
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